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Arbeitsstättenverordnung: Beleuchtung, Temperatur und Sanitärräume

Arbeitsstättenverordnung: Anforderungen an Beleuchtung, Temperatur und Sanitärräume

Ein Arbeitsplatz kann auf den ersten Blick funktional wirken und dennoch Beschäftigte belasten: Blendung am Bildschirm, Hitze in einer verglasten Filiale oder ungeeignete Waschgelegenheiten sind typische Beispiele. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt den Rahmen für sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsstätten fest. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren ihn. Für Beleuchtung, Raumtemperatur und Sanitärräume sind vor allem ASR A3.4, A3.5 und A4.1 relevant.

Welche Regel gilt für welchen Bereich?

Maßgeblich sind die tatsächlichen Räume, Tätigkeiten und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung. Wer die einschlägigen ASR anwendet, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Abweichende Lösungen müssen mindestens gleichwertige Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.

Bereich

Regel

Prüffragen am Standort

Beleuchtung und Sichtverbindung

ASR A3.4

Tageslicht, Sicht nach außen, Beleuchtungsstärke, Blendung und sichere Verkehrswege.

Raumtemperatur

ASR A3.5

Mindestwerte je Tätigkeit sowie Sonnenschutz und Maßnahmen bei Hitze.

Sanitärräume

ASR A4.1

Anzahl, Erreichbarkeit, getrennte Nutzung, Hygiene und Bedarf an Wasch- oder Umkleideräumen.

Arbeitsstättenrichtlinie Beleuchtung: Was regelt ASR A3.4?

Wer nach „Arbeitsstättenrichtlinie Beleuchtung“ sucht, meint meist die heutige ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“. Arbeitsräume sollen möglichst ausreichend Tageslicht und grundsätzlich eine Sichtverbindung nach außen haben. Die ArbStättV nennt hierzu Ausnahmen und Übergangsregelungen. Auch die künstliche Beleuchtung muss zur Tätigkeit passen: Helle Deckenleuchten allein belegen noch keine ausreichende Beleuchtung auf der Arbeitsfläche.
Für übliche Büroarbeiten mit Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung nennt die ASR A3.4 als Mindestwert der mittleren Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz 500 Lux. Für andere Tätigkeiten und Flächen gelten andere Werte. Bei der Begehung zählen deshalb Messungen am Arbeitsplatz, störende Spiegelungen auf Bildschirmen, Schatten sowie der Zustand und die Wartung der Leuchten. Tageslicht sollte sich bei Blendung regulieren lassen, ohne den Raum unnötig zu verdunkeln.
Leerer Bürobereich mit gleichmäßiger Deckenbeleuchtung

Raumtemperatur nach ASR A3.5: Mindestwerte und Sommerhitze

Während der Nutzungsdauer muss die Raumtemperatur gesundheitlich zuträglich sein. ASR A3.5 legt Mindestwerte abhängig von Arbeitsschwere und Körperhaltung fest. Für leichte, überwiegend sitzende Arbeit, etwa im Büro, beträgt die Mindestlufttemperatur 20 °C. Ein allgemeiner Idealwert für jeden Arbeitsplatz lässt sich daraus nicht ableiten. Messpunkte sollten dort liegen, wo Beschäftigte arbeiten, auch in der Nähe zugiger Eingänge oder großer Fenster.
Bei Hitze werden die Schwellen 26 °C, 30 °C und 35 °C häufig verwechselt. Liegt die Außentemperatur über 26 °C und steigt auch die Raumtemperatur über 26 °C, sind geeigneter Sonnenschutz und weitere Maßnahmen nach ASR A3.5 zu prüfen. Über 30 °C sind wirksame Maßnahmen erforderlich. Über 35 °C ist der Raum während der Überschreitung ohne besondere Schutzmaßnahmen wie bei Hitzearbeit als Arbeitsraum ungeeignet. Dazu gehören je nach Situation Verschattung, eine angepasste Lüftung, geringere interne Wärmelasten oder veränderte Arbeitszeiten.

Sanitärräume nach ASR A4.1: Was muss vorhanden sein?

Arbeitgeber müssen Toilettenräume mit Handwaschgelegenheiten in der Nähe der Arbeits- und Gemeinschaftsräume bereitstellen. Für Frauen und Männer sind getrennte Räume oder eine getrennte Nutzung vorzusehen. Die erforderliche Anzahl ergibt sich aus der regelmäßigen gleichzeitigen Nutzung und den Tabellen der ASR A4.1. Eine pauschale Formel „eine Toilette pro X Beschäftigte“ greift zu kurz. Verschließbarkeit, Erreichbarkeit und Reinigung gehören ebenfalls zur Planung.
Waschräume und gegebenenfalls Duschen werden notwendig, wenn die Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe es erfordern. Umkleideräume sind vorzusehen, wenn besondere Arbeitskleidung getragen werden muss und das Umziehen anderswo unzumutbar ist. Ein Büro und eine Werkstatt mit stark verschmutzenden Tätigkeiten haben daher unterschiedliche Anforderungen. Zu kontrollieren sind auch Wasser, Reinigungs- und Trocknungsmittel, Lüftung und Reinigungsintervalle.
Sauberer Sanitärraum mit Handwaschbecken in einem gewerblichen Gebäude

So prüfen Unternehmen mehrere Standorte systematisch

  1. Räume und Tätigkeiten je Standort erfassen: Büro, Verkaufsfläche, Lager und Werkstatt benötigen unterschiedliche Bewertungen.
  2. Beleuchtungswerte, Blendung, repräsentative Temperaturmessungen und Zustand sowie Kapazität der Sanitärräume dokumentieren.
  3. Mängel priorisieren, die den Betrieb täglich beeinträchtigen: defekte Leuchten, Sonnenschutz, Heizung oder Toiletten.
  4. Geeignete Fachbetriebe beauftragen und Messungen, Aufträge, Nachweise sowie die Gefährdungsbeurteilung aktuell halten.
Auch in gemieteten Flächen muss der Arbeitgeber die Anforderungen an seine Arbeitsstätte berücksichtigen. Liegen Anlagen in der Zuständigkeit des Vermieters, sollten Zugriff und Behebung konkreter Mängel früh geklärt werden.

Wie Wowworks bei der Umsetzung unterstützt

Wowworks koordiniert gebäudetechnische Aufgaben für Büros, Filialen und weitere Gewerbestandorte in Deutschland. Facility-Teams können Reparaturen an Beleuchtung, Sonnenschutz, Heizungs- und Klimatechnik sowie Sanitäranlagen an passende lokale Betriebe geben und Auftragsstatus und Dokumentation zentral nachverfolgen. So lassen sich erkannte Mängel über mehrere Standorte hinweg abarbeiten. Die Entscheidung über erforderliche Schutzmaßnahmen bleibt beim Arbeitgeber.

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